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Baden-Württemberg

Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg

Artikel 67 des Gesetzes vom 01.07.2004 (GBl. S. 469), in Kraft getreten am 14.07.2004 bzw. 01.01.2005

zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.11.2025 (GBl. S. 118) m.W.v. 03.12.2025

Erster Abschnitt

§ 1Vermessungsaufgaben

§ 2Geobasisinformationen

§ 3Landesvermessung

§ 4Zweck und Inhalt des Liegenschaftskatasters

§ 5Liegenschaftsvermessungen

§ 6Abmarken der Flurstücksgrenzen

Zweiter Abschnitt

§ 7Vermessungsbehörden

§ 8Zuständigkeiten

§ 9Zusammenwirken der Vermessungsbehörden

§ 10Übertragung von Vermessungsaufgaben auf Gemeinden

Dritter Abschnitt

§ 11Bestellung

§ 12Amtsausübung

§ 13Erlöschen des Amts

Vierter Abschnitt

§ 14Erhebung von Informationen

§ 15Beurkundung und Beglaubigung von Anträgen auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken

§ 16Bekanntgabe von Verwaltungsakten

§ 17Betretungsrecht

§ 18Pflichten

§ 19Ordnungswidrigkeiten, Unbefugtes Verwenden von Geobasisinformationen

Fünfter Abschnitt

§ 20Überleitungsvorschriften

§ 21Durchführungsvorschriften

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